Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge
1. Vertragsgegenstand
PBU CAD-Systeme (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) erbringt Dienstleistungen für den Auftraggeber auf der Grundlage der in den jeweiligen Verträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insgesamt Dienstleistungsvertrag genannt. Die auf der Internetseite www.pbu-cad.de angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber. Die Dienstleistungen sind gemäß den in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen festgelegten Anforderungen und Spezifikationen zu erbringen, gegebenenfalls auf den in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen bezeichneten Datenverarbeitungsgeräten – im folgenden "Geräte" genannt – bzw. mit der in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen benannten Software bzw. Dienstleistung.
2. Nutzungs- und Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen
Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erzielten Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke frei nutzen.
3. Vergabe von Unterauftragnehmern
Der Auftragnehmer kann die Durchführung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben. Wird ein Unterauftragnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung der erbrachten Dienstleistungen richtet sich nach dem Aufwand des Auftragnehmers. Die jeweils gültigen Stundensätze und Zahlungsbedingungen sind in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen festgelegt. Die Vergütungsangaben in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den Vereinbarungen in den jeweiligen Leistungsscheinen und Aufträgen. Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Reisekosten und Spesen werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Dienstleistungsvertrag kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, Zurückbehaltungsrechte können nur hinsichtlich solcher Gegenrechte geltend gemacht werden, die aus diesem Dienstleistungsvertrag herrühren.
6. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz) zu berechnen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, höhere Verzugsschäden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers und fruchtlosem Verstreichen einer angemessen gesetzten Nachfrist ist der Auftragnehmer - nach seiner Wahl berechtigt, von diesem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten, eine Schadenspauschale in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswertes oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Sofern der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz geltend macht, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7. Beistellungen
Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten und Gefahr alle Leistungen, Informationen und Sachmittel zur Verfügung, zu deren Beistellung der Auftraggeber sich in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen dem Auftragnehmer gegenüber verpflichtet hat bzw. die zur Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer notwendig sind. Bei nicht rechtzeitiger fehlerhafter oder nicht vollständiger zur Verfügungsstellung wesentlicher Leistungen, Informationen und Sachmittel ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Frist Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diesen Dienstleistungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn die Beistellungen nicht innerhalb angemessener Nachfrist gelingen.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, während der Wirksamkeit dieses Vertrags und mindestens bis zu drei Jahren nach Ende dieses Vertragsverhältnisses, gegenseitig gewährte vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten aus diesem Vertrag so zu behandeln wie eigene schutz- und geheimhaltungsbedürftige Informationen und Unterlagen. Die Weitergabe der Informationen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien legen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen oder Gesellschaften auf, die mit Informationen oder Leistungen aus diesem Vertrag durch die Parteien betraut werden bzw. wurden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken sowie für Informationen, die den Vertragsparteien bereits bekannt waren oder ihnen außerhalb dieses Vertrags bekannt werden. Nach Beendigung dieses Vertrags geben die Vertragsparteien einander alle Unterlagen und Informationen heraus, die sie zur Erfüllung des Vertrags erhalten haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel und für andere nach den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrende Dokumente. Die vertraulichen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwendet werden. Die Vertragspartner werden alle jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen beachten. Die Vertragspartner, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, geschützte personenbezogene Daten nur zu dem in den Leistungsscheinen/Aufträgen vereinbarten Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese auf dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit aus diesem Dienstleistungsvertrag fort.
9.Vertragslaufzeit
Dieser Dienstleistungsvertrag tritt mit Unterzeichnung des entsprechenden Leistungsscheines/Auftrages in Kraft und endet, wenn alle unter dieser Vereinbarung erteilten Leistungsscheine/Aufträge beendet sind. Die für die Zeit nach Ende dieses Dienstleistungsvertrages und der jeweiligen Leistungsscheine/Aufträge getroffenen Regelungen gelten unbeschadet einer Kündigung fort.
10. Vertragsbeendigung
Ein Leistungsschein/Auftrag kann vom Auftragnehmer unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Dieser Dienstleistungsvertrag und/oder ein Leistungsschein/Auftrag können außer aus den ausdrücklich in diesem Dienstleistungsvertrag oder in dem jeweiligen Leistungsschein/Auftrag genannten Gründen immer aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn bei einem Vertragspartner Vermögensverfall eintritt, der dem jeweils anderen Vertragspartner objektiv Anlass zu Zweifeln an der Fähigkeit zur Erfüllung dieses Dienstleistungsvertrages gibt. Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Nach Beendigung dieses Dienstleistungsvertrages geben die Vertragspartner einander alle Unterlagen und Informationen heraus, die sie zur Erfüllung dieses Dienstleistungsvertrages erhalten haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel und für andere nach den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Dokumente oder zum Verbleib bei dem jeweiligen Vertragspartner bestimmte Unterlagen.
11. Haftung
PBU CAD-Systeme haftet bei schuldhaftem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. leitenden Angestellten oder beim groben Verschulden eines anderen Erfüllungsgehilfen für den typisch vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für darüber hinausgehende Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen. Eine Haftung von PBU CAD-Systeme bei der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht zu dem im Satz 1 genannten Personenkreis gehören, ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, die einer der Parteien die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese, die Erfüllung dieser Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände, von denen die jeweilige Partei unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich, Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der schuldhaften Pflichtverletzung.
12. Allgemeine Bedingungen und Bestimmungen
12.1 Abwerbung von Mitarbeitern
Während der Wirksamkeit und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Software bzw. Dienstleistungs-Vertrages verpflichten sich PBU CAD-Systeme und der Auftraggeber keinen derzeitigen Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der Vertragspartner mittelbar oder unmittelbar abzuwerben.
12.2 Abtretung von Rechten und Pflichten
Der Auftraggeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Software bzw. Dienstleistungs-Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PBU CAD-Systeme an Dritte abtreten.
12.3 Vertragsänderungen
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Software bzw. Dienstleistungs-Vertrages, auch Änderungen dieser Klausel und sonstige Rechtshandlungen (z.B. Kündigungen) bedürfen der Schriftform bei Bezugnahme auf diesen Software bzw. Dienstleistungs-Vertrag, Sie sind von den Bevollmächtigten beider Vertragspartner zu unterschreiben.
12.4 Widerspruchsregelung
Bei Widersprüchen von Regelungen dieses Software bzw. Dienstleistungs-Vertrages und der zugehörigen Leistungsscheine/Aufträge haben die Regelungen der jeweiligen Leistungsscheine/Aufträge Vorrang,
12.5 Teilnichtigkeit des Dienstleistungsvertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Software bzw. Dienstleistungs-Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen dennoch wirksam.
Die unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen sind durch rechtlich zulässige oder durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen am nächsten kommen.
12.6 Veröffentlichungen
Erklärungen eines Vertragspartners gegenüber der Presse über den Gegenstand dieses Software bzw. Dienstleistungs-Vertrages bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Ausgenommen hiervon sind die Erwähnung des Auftraggebers in PBU CAD-Systeme Kundenlisten sowie die allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in PBU CAD-Systeme Angeboten oder anderen Marketing-Unterlagen. Das Veröffentlichungsverbot gilt außerdem nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Verteilung bestimmt sind, oder für Offenlegungen, die aufgrund von Rechts- oder Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind.
12.7 Gerichtsstand und geltendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozesse – ist ausschließlich Augsburg.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-Entwicklung, Anpassung und Installation
1. Vertragsgegenstand
PBU CAD-Systeme übernimmt Software Entwicklungs-, Anpassungs- und oder Installationsarbeiten für den Auftraggeber auf der Grundlage der in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - insgesamt Software-Vertrag genannt -. Die Software Entwicklungs-, Anpassungs- und/oder Installationsarbeiten sind gemäß den im jeweiligen Pflichtenheft festgelegten Anforderungen und Spezifikationen durchzuführen, gegebenenfalls auf den in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen bezeichneten Datenverarbeitungsgeräten - im folgenden "Geräte" genannt - bzw. mit der in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen benannten Software.
2. Nutzungs- und Urheberrechte an der von PBU CAD-Systeme entwickelten Software
Der Auftraggeber erhält – nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von PBU CAD-Systeme entwickelten Software.
3. Vergabe von Unteraufträgen
PBU CAD-Systeme kann die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben. Wird ein Unterauftragnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Vergütung
Die Vergütung der erbrachten werkvertraglichen Leistungen erfolgt, je nach Vereinbarung in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen, auf Festpreis- oder Aufwandsbasis.
4.2 Zahlungsbedingungen
Die Vergütungsangaben in den jeweiligen Leistungsscheinen/ Aufträgen verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer ohne sonstige Abzüge. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den Vereinbarungen in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen. Zahlungen sind spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Reisekosten werden von PBU CAD-Systeme soweit nicht anders vereinbart gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Abrechnung von Zusatzleistungen
Soweit PBU CAD-Systeme Leistungen über die in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen genannten werkvertraglichen Leistungen hinaus erbringt, ist diese zusätzliche Leistungserbringung vom Auftraggeber nach den jeweils gültigen Gebührensätzen und Preisen von PBU CAD-Systeme für diese zusätzliche Leistungserbringung zu vergüten.
4.4 Aufrechnung mit Gegenforderungen
Gegen Forderungen von PBU CAD-Systeme aus diesem Software-Vertrag kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte können nur hinsichtlich solcher Gegenrechte geltend gemacht werden, die aus diesem Software Vertrag herrühren.
4.5 Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ( §1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz) zu berechnen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. PBU CAD-Systeme bleibt es vorbehalten, höhere Verzugsschäden geltend zu machen. Darüber hinausgehende Rechte von PBU CAD-Systeme bleiben unberührt.
5. Beistellungen
5.1 Verpflichtung zur Beistellung
Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten und Gefahr alle Leistungen, Informationen und Sachmittel zur Verfügung, zu deren Beistellung der Auftraggeber sich in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen PBU CAD-Systeme gegenüber verpflichtet hat.
5.2 Nicht zur Verfügungsstellung der Beistellungen
Bei nicht rechtzeitiger, fehlerhafter oder nicht vollständiger zur Verfügungsstellung wesentlicher Leistungen, Informationen und Sachmittel ist PBU CAD-Systeme berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener schriftlicher Fristsetzung Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist. PBU CAD-Systeme ist berechtigt, diesen Software-Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Beistellungen nicht innerhalb angemessener Nachfrist gelingen.
5.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten stellt der Auftraggeber Mitarbeiter, welche die in den jeweiligen Leistungsscheinen/Aufträgen enthaltenen Qualifikationen erfüllen, zur Verfügung.
5.4 Nichterfüllungsschaden
Kommt der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten, die Hauptleistungspflichten des Auftraggebers darstellen, nicht nach, ist PBU CAD-Systeme berechtigt, entsprechende Änderungen in der Zeitplanung vorzunehmen. Bei nicht rechtzeitiger fehlerhafter oder nicht vollständiger zur Verfügungsstellung wesentlicher Leistungen, Informationen und Sachmittel kann PBU CAD-Systeme nach vorheriger Mahnung und angemessener schriftlicher Fristsetzung Ersatz des Schadens verlangen, der nachweislich durch die Verzögerung entstanden ist.
6. Schutzrechte Dritter
6.1
PBU CAD-Systeme hat für die unter diesem Vertrag entwickelten Programme unter Anwendung branchenüblicher Sorgfalt geprüft, dass ihre Arbeitsergebnisse nicht in Rechte Dritter eingreifen oder deren Rechte verletzen.
6.2
Sollten Dritte Ansprüche hinsichtlich der von PBU CAD-Systeme erstellten Software gegen den Auftraggeber geltend machen, so hat der Auftraggeber PBU CAD-Systeme unverzüglich zu unterrichten und PBU CAD-Systeme wird solchen Ansprüchen gerichtlich und außergerichtlich entgegentreten. Der Auftraggeber wird PBU CAD-Systeme bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften unterstützen. Sofern der Auftraggeber durch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder Zwangsvollstreckung aus einem Urteil gezwungen wird, die Nutzung vertragsgegenständlicher Programme zu unterlassen, und sofern der Auftraggeber Abwehrmaßnahmen im Einvernehmen mit PBU CAD-Systeme ergriffen hat, wird PBU CAD-Systeme sich bemühen, eine Lizenz zu marktüblichen Bedingungen zu vermitteln oder die Software dahingehend ändern, dass sie kein Schutzrecht Dritter verletzt.
6.3
PBU CAD-Systeme stellt den Auftraggeber von rechtskräftig ausgeurteilten Schadensersatzansprüchen frei und trägt alle damit verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
6.4
Ist der Auftraggeber wegen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil länger als ein halbes Jahr an der Nutzung vertragsgegenständlicher Programme gehindert und sind die Bemühungen von PBU CAD-Systeme, eine Lizenz zu vermitteln, als endgültig gescheitert anzusehen, so werden die Vertragsparteien eine Vertragsänderung anstreben, welche die wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien am besten berücksichtigt.
6.5
Über die in diesem Paragraphen genannten Ansprüche hinaus stehen dem Auftraggeber im Falle der Geltendmachung einer Verletzung von Schutzrechten Dritter keine weiteren Ansprüche zu.
7. Abnahme
Wenn PBU CAD-Systeme die Software vorläufig fertiggestellt hat, übergibt PBU CAD-Systeme die Software an den Auftraggeber und installiert sie, sofern dies vereinbart wurde. Unverzüglich nach Übergabe bzw. Installation durch PBU CAD-Systeme erfolgt der Abnahmetest. Fristen für einen solchen Test müssen ausdrücklich von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden, ansonsten gilt ein Arbeitstag als Testzeitraum. Beide Parteien unterzeichnen nach Überprüfung der Testkriterien ein zu definierendes Abnahmeprotokoll.
8. Gewährleistung
8.1
PBU CAD-Systeme leistet Gewähr dafür, dass die von PBU CAD-Systeme entwickelten Programme in Übereinstimmung mit der Programmdokumentation funktionieren. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung (oder ab Datum der Abnahme im Sinne von § 7, wenn PBU CAD-Systeme die Installation erbringt). Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist ein gesonderter Pflegevertrag für die installierten bzw. gelieferten Programme abzuschließen. Ohne einen solchen Pflegevertrag ist PBU CAD-Systeme nach Ablauf der genannten Frist von allen Pflichten aus der Gewährleistung befreit.
Im Falle eines Mangels (d. h. wenn ein Programm nicht in Übereinstimmung mit der Programmdokumentation funktioniert) oder des Fehlens einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft erfolgt die Gewährleistung nach Wahl von PBU CAD-Systeme ausschließlich durch Nachbesserung, insbesondere durch Workarounds, oder Ersatzlieferung, Schlägt jedoch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Zugesicherte Eigenschaften müssen von PBU CAD-Systeme ausdrücklich als solche im Software-Lizenzschein bezeichnet sein.
8.2
Soweit PBU CAD-Systeme Gewährleistungsarbeiten zu erbringen hat, werden diese während der normalen Arbeitszeiten, montags bis freitags zwischen 08:00 und 16:00 Uhr - ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen – erbracht. Auf Wunsch des Kunden können Gewährleistungsarbeiten auch außerhalb dieser Zeiten erbracht werden; die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
8.3
Der Auftraggeber stellt während dieser Zeiten nach Absprache die Hardware, auf der die lizenzierten Programme laufen, PBU CAD-Systeme so zur Verfügung, dass PBU CAD-Systeme ohne weitere Vorarbeiten mit der Nachbesserung beginnen kann. Der Auftraggeber wird angemessene Hilfe leisten, einschließlich der zur Verfügungsstellung von Fehlermeldungen und zusätzlicher Computerläufe, um die Bedingungen, die zur Zeit des Fehlerauftritts gegeben waren, zu reproduzieren. Der Auftraggeber gewährt PBU CAD-Systeme Zugang zu Dateien, Bedienungsprotokollen, Hauptspeicherauszügen und dergleichen.
8.4
Für den Fall, dass der Auftraggeber oder Dritte Veränderungen an der vom Auftragnehmer entwickelten Software vornehmen, ist der Auftragnehmer von jeglicher Gewährleistungspflicht befreit.
8.5
Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, mit Ausnahme etwaiger gesetzlicher Ansprüche aufgrund der Zusicherung von Eigenschaften. Bezüglich der Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist die Haftung für Mangelfolgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Zusicherung sollte gerade vor solchen Schäden schützen. PBU CAD-Systeme übernimmt insbesondere keine Gewährleistung dafür dass die Programme den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entsprechen oder mit ihnen bestimmte Ergebnisse erzielt werden können. Sollte sich im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten herausstellen, dass der aufgetretene Fehler nicht von PBU CAD-Systeme zu vertreten ist, so hat PBU CAD-Systeme das Recht, den hierfür entstandenen Aufwand dem Auftraggeber gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.
9. Geheimhaltung
9.1
Die Parteien verpflichten sich, während der Wirksamkeit dieses Vertrags und mindestens bis zu drei Jahren nach Ende dieses Vertragsverhältnisses, gegenseitig gewährte vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten aus diesem Vertrag so zu behandeln wie eigene schutz- und geheimhaltungsbedürftige Informationen und Unterlagen.
9.2
Die Weitergabe der Informationen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien legen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen oder Gesellschaften auf, die mit Informationen oder Leistungen aus diesem Vertrag durch die Parteien betraut werden.
9.3
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken sowie für Informationen, die den Parteien bereits bekannt waren oder die den Parteien außerhalb dieses Vertrags bekannt werden. Nach Beendigung dieses Vertrags geben die Vertragsparteien einander alle Unterlagen und Informationen heraus, die sie zur Erfüllung des Vertrags erhalten haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel und für andere nach den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrende Dokumente.
9.4
Die vertraulichen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwendet werden.
10. Haftung
PBU CAD-Systeme haftet in voller Höhe bei grobem Verschulden (Vorsatz, grober Fahrlässigkeit) ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Bei sonstigem schuldhaftem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. leitenden Angestellten oder beim groben Verschulden eines anderen Erfüllungsgehilfen haftet PBU CAD-Systeme für den typisch vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für darüber hinausgehende Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen. Eine Haftung von PBU CAD-Systeme bei der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht zu dem im Satz 1 genannten Personenkreis gehören, ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, die einer der Parteien die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese, die Erfüllung dieser Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände, von denen die jeweilige Partei unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich, Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der schuldhaften Pflichtverletzung.
11. Allgemeine Bedingungen und Bestimmungen
11.1 Abwerbung von Mitarbeitern
Während der Wirksamkeit und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Software-Vertrages verpflichten sich PBU CAD-Systeme und der Auftraggeber, keinen derzeitigen Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der Vertragspartner mittelbar oder unmittelbar abzuwerben.
11.2 Abtretung von Rechten und Pflichten
Der Auftraggeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Software-Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PBU CAD-Systeme an Dritte abtreten.
11.3 Vertragsänderungen
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Software-Vertrages, auch Änderungen dieser Klausel und sonstige Rechtshandlungen (z.B. Kündigungen) bedürfen der Schriftform bei Bezugnahme auf diesen Software-Vertrag. Sie sind von den Bevollmächtigten beider Vertragspartner zu unterschreiben.
11.4 Widerspruchsregelung
Bei Widersprüchen von Regelungen dieses Software-Vertrages und der zugehörigen Leistungsscheine/Aufträge haben die Regelungen der jeweiligen Leistungsscheine/Aufträge Vorrang.
11.5 Teilnichtigkeit des Software-Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Software-Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen dennoch wirksam. Die unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen sind durch rechtlich zulässige oder durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen am nächsten kommen.
11.6 Veröffentlichungen
Erklärungen eines Vertragspartners gegenüber der Presse über den Gegenstand dieses Software-Vertrages bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Ausgenommen hiervon sind die Erwähnung des Auftraggebers in PBU CAD-Systeme - Kundenlisten sowie die allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in PBU CAD-Systeme Angeboten oder anderen Marketing Unterlagen. Das Veröffentlichungsverbot gilt außerdem nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Verteilung bestimmt sind, oder für Offenlegungen, die aufgrund von Rechts- oder Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind.
11.7 Gerichtsstand und geltendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozesse – ist ausschließlich Augsburg.